AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Neoception GmbH für SaaS-Dienste

1. Definitionen

1.1. 1.1. „AGB“ sind in Ziffer 2.1 definiert.
1.2. „Änderungen“ sind in Ziffer 4.4 definiert.
1.3. „Analysen“ sind in Ziffer 6.5 definiert.
1.4. „Applikation“ ist in Ziffer 2.1 definiert.
1.5. „Dokumentation“ meint die jeweils aktuelle von Neoception schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellte Dokumentation, einschließlich dem Leistungsschein, zu den Merkmalen, Funktionen und der Benutzung der Applikation und/oder der gehosteten Umgebung.
1.6. „Empfangende Partei“ ist in Ziffer 12.1.2 definiert.
1.7. „Neurechte“ sind in Ziffer 6.1 definiert.
1.8. „Handlung“ meint sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen.
1.9. „Höhere Gewalt“ ist in Ziffer 11.3 definiert.
1.10. „Kunden“ sind in Ziffer 3.1 definiert.
1.11. „Offenbarende Partei“ ist in Ziffer 12.1.2 definiert.
1.12. „Parteien“ meint den Kunden und Neoception.
1.13. „Repräsentant“ ist in Ziffer 12.1.5 definiert.
1.14. „SaaS“ meint Software as a Service.
1.15. „Services“ sind in Ziffer 3.1 definiert.
1.16. „Vertrag“ ist in Ziffer 2.3 definiert.
1.17. „Vertragsformular“ ist in Ziffer 3.1 definiert.
1.18. „Vertrauliche Information“ sind in Ziffer 12.1.2 definiert.
1.19. „Vorbestehende Komponenten“ sind in Ziffer 6.1.2 definiert.

2. 1. Geltungsbereich, Rangfolge von Vertragsdokumenten

2.1. 2.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die SaaS-Dienste der Neoception GmbH, Mallaustraße 50-56, 68219 Mannheim („Neoception“). Diese AGB gelten auch für zugehörige Leistungen, soweit diese ausdrücklich vereinbart werden und keine spezifischeren Vertragsbedingungen für sie gelten. Zu den SaaS-Diensten gehören Softwarelösung(en), die über das Internet angeboten werden („Applikation“). Applikationen im Sinne dieser AGB sind die vom Kunden gebuchten Applikationen und Module gemäß Leistungsschein.
2.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch Neoception, auch wenn Neoception diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden insbesondere auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn Neoception mit der Leistungserbringung beginnt, ohne etwaig durch den Kunden in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu widersprechen.
2.3. Es gilt folgende Rangfolge der einzelnen Vertragsdokumente (zusammen der „Vertrag“):
a. das Vertragsformular;
b. der Leistungsschein;
c. das Service Level Agreement
d. der Vertrag zur Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten (sofern vereinbart)
e. diese AGB
Bei Widersprüchen oder Unstimmigkeiten haben die in der Rangfolge zuerst aufgeführten Dokumente Vorrang vor den in der Rangfolge nachfolgend genannten. Bei Dokumenten, welche auf der gleichen Ebene aufgelistet sind, hat das aktuellere Dokument Vorrang vor dem älteren Dokument.

3. Angebotsbeschreibung, Beauftragung

3.1. 3.1. Die Beschaffenheit und Funktionalität der von Neoception zu erbringenden Services ergeben sich aus dem Vertragsformular von Neoception und den im Vertragsformular in Bezug genommenen Dokumenten, einschließlich dem Leistungsschein und diesen AGB. „Services“ meint sämtliche SaaS-Dienste sowie ggf. zusätzlich vereinbarte Beratungs-, Konfigurations-, Implementierungs- und Schulungs-Leistungen von Neoception in Bezug auf die Applikati-on. Nicht geregelte Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet Neoception nicht.
3.2. Der Gegenstand und Umfang der SaaS-Dienste ergibt sich aus dem Vertragsformular und dem oder den Leistungsschein(en).
3.3. Zusätzliche Services neben den vereinbarten SaaS-Diensten schuldet Neoception nur, so-weit sie ausdrücklich vereinbart werden. Solche zusätzlichen Leistungen werden als Dienstleistungen erbracht, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart ist.
3.4. Die Beauftragung der Zurverfügungstellung der Applikation und der sonstigen Services er-folgen über das Vertragsformular.

4. Bereitstellung, Betrieb und Support der Applikation

4.1. 4.1. Die Bereitstellung der Applikation ist erfolgt, sobald Neoception dem Kunden den webbasier-ten Zugang zur Applikation zur Verfügung stellt.
Die Supportzeiten, die durchschnittliche Verfügbarkeit der Applikation und die sonstigen Service Level sind in dem vereinbarten Leistungsschein oder Service Level Agreement geregelt.

Systembenachrichtigungen und Informationen von Neoception, die sich auf den Betrieb, das Hosting oder den Support der Applikation beziehen, können sowohl innerhalb der Applikation verfügbar gemacht als auch in elektronischer Form an den Kunden übermittelt werden


4.2. 4.2. Neoception ist jederzeit berechtigt, die Funktionalitäten der Applikation weiterzuentwickeln, einzuschränken oder zu reduzieren („Änderungen“). Neoception informiert den Kunden über Änderungen mit angemessener Frist. Änderungen werden dem Kunden entweder via E-Mail, innerhalb der Applikation oder auf einem sonstigen durch Neoception gewählten Kommunikationsweg mitgeteilt. Sofern durch die Änderung die Applikation für die vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zwecke nicht oder nur noch mit schwerwiegenden Einschränkungen vom Kunden genutzt werden kann, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Schwerwiegend ist eine Einschränkung, wenn sich die Applikation nicht mehr für die Zwecke des Kunden eignet, die für Neoception erkennbar zur Vertragsgrundlage geworden sind. Der Kunde hat das Sonderkündigungsrecht innerhalb von [einem (1) Monat] nach Kennenmüssen von der geplanten Änderung durch schriftliche Erklärung gegenüber Neoception auszuüben. Das Vertragsverhältnis endet in diesem Fall, an dem Tag, an dem die Änderung zum Einsatz kommt, frühestens jedoch mit Eingang der Kündigung bei Neoception. Die Sonderkündigung wird nicht wirksam, wenn Neoception davon absieht, die Änderung der Applikation umzusetzen.

5. Erfüllungsort und -zeit

5.1. 5.1. Leistungsort für die Bereitstellung der Applikation ist der Standort der Server, über welche die Applikation betrieben wird. Im Übrigen erbringt Neoception die vertragsgegenständlichen Services am Sitz von Neoception bzw. den mit Neoception verbundenen Unternehmen.
5.2. Soweit Termine zur Umsetzung oder Fertigstellung vereinbart werden, sind diese Termine für Neoception nur verbindlich, sofern sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Die Termine dienen anderenfalls als unverbindliche Planungsgröße für Neoception.

6. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte

6.1. Materielles Eigentum
6.1.1. Neoception bleibt Inhaber sämtlicher geistiger Schutzrechte an der Applikation und den Ergebnissen sonstiger Services. Sämtliche damit verbundenen oder darin verkörperten oder daraus resultieren neuen geistigen Schutzrechte („Neurechte“) stehen ausschließlich Neoception zu. Dies gilt auch, wenn solche Neurechte auf Vorschlägen, Vorgaben, Feedback, Anforderungen, Ideen, Beiträgen, Kommentaren oder sonstigem Input des Kunden, der Nutzer oder Dritten beruhen. Nicht zu den Neurechten gehören Daten des Kunden, die über die Applikationen verarbeitet werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, stehen im Verhältnis zu Neoception ausschließlich dem Kunden alle Rechte an und in Bezug auf vorgenannte Kundendaten zu.
6.1.2. Keinesfalls erhält der Kunde ausschließliche Nutzungsrechte an vorbestehenden Komponenten. „Vorbestehende Komponenten“ meint neben der Applikation auch sämtliche Bestandteile von Softwareentwicklungen oder sonstigen Arbeitsergebnissen, die Neoception oder ein Dritter vor und/oder unabhängig von dem Vertrag entwickelt hat. Neoception bzw. der Dritte bleiben alleiniger materieller Inhaber der vorbestehenden Komponenten.
6.2. Lizenz für die Applikation
6.2.1. Neoception gewährt dem Kunden das einfache Nutzungsrecht, die Applikation und damit verbundene Entwicklungen von Neoception für eigene betriebliche Zwecke für die Dauer des Vertrages zu verwenden. Weitere Konkretisierungen ergeben sich aus dem vereinbarten Vertragsformular und Leistungsschein. Der Kunde hat den vereinbarten Lizenzumfang einzuhalten, der eine begrenzte Nutzung der Lizenz im Hinblick auf die zur Nutzung berechtigten Nutzer und/oder Einsatzbereiche der Applikation vorsehen kann. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der ersten fälligen Gebühr.
6.2.2. Im Falle der Überschreitung des vereinbarten Lizenzumfangs ist Neoception berechtigt eine zusätzliche Vergütung gemäß den Bestimmungen des Vertragsformulars zu ver-langen. Ist in dem jeweiligen Vertragsformular keine Vergütung für Fälle der Überschreitung des im Vertragsformular eingeräumten Lizenzumfangs vereinbart, so kann Neoception eine zusätzliche Vergütung verlangen, welche sich an der zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzgebühr im Verhältnis zum vereinbarten Lizenzumfang be-misst. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
6.3. Fair Use Policy
Die angebotenen SaaS-Dienste gelten für den normalen Geschäftsgebrauch. Sollte die Nutzung erheblich vom üblichen Gebrauch abweichen oder bestehen Anzeichen, dass Nutzer die SaaS-Dienste für nicht übliche Anwendungen benutzen, behält sich Neoception jederzeit vor, die Leistungserbringung einzustellen oder einzuschränken, respektive eine andere geeignete Maßnahme zu ergreifen.
6.3.1. Vermutet Neoception einen Fall von erheblicher Abweichung vom normalen Gebrauch oder eine nicht übliche Anwendung, die zu keiner Fallgruppe nach Ziffer 6.3.2 gehört, nimmt Neoception mit dem Kunden Kontakt auf, um die Situation zu besprechen. Nur wenn es sich tatsächlich um einen Fall der Abweichung vom normalen Gebrauch oder eine nicht übliche Anwendung handelt und der Kunde nicht gewillt oder in der Lage ist, die entsprechende Nutzung einzustellen, ergreift Neoception eine geeignete Maßnahme.
6.3.2. Dem Kunden ist es nicht gestattet,
a. a. Eine Applikation ganz oder teilweise zu kopieren, übersetzen, disassemblieren, dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke hiervon zu erstellen; wobei die Dokumentation zur internen Nutzung im erforderlichen Umfang kopiert werden darf;
b. Eine Applikation in einer Weise zu nutzen, die gegen anwendbares Recht verstößt, ins-besondere die Übermittlung von Informationen und Daten, die rechtswidrig sind oder Schutzrechte Dritter verletzen;
c. Den Betrieb oder die Sicherheit der Applikation zu gefährden oder zu umgehen.
d. Der Kunde steht für Handlungen von Nutzern, denen er den Zugang zur Applikation verschafft hat, wie für eigene Handlungen ein.
6.4. Ergebnisse von sonstigen Services
Für sonstige Ergebnisse von Neoception Services erhält der Kunde das einfache und dauerhafte Recht, diese Ergebnisse für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
6.5. Analysedaten
Neoception darf unter den in diesem Abschnitt geregelten Voraussetzungen anonymisierte Analysen mit aggregierten oder auf sonstige Weise anonymisierten Daten erstellen, für die (teilweise) Kundendaten und Informationen verwendet werden, die sich aus der Nutzung der Applikation durch den Kunden und die Nutzer ergeben („Analysen“). Die Daten werden für die Analysen anonymisiert, sodass ein Rückschluss auf einzelne Unternehmen oder natürliche Personen ausgeschlossen ist. Die Analysedaten werden verwendet für [Produktverbesserungen, Ressourcen- und Supportverbesserungen, Verbesserungen der Produktperformance, Überprüfung der Sicherheit und Datenintegrität, Erstellung neuer Produkte, Marketingzwecke und Benchmarking]. Die Analysen und der Vorgang der Anonymisierung erfolgen im Einklang mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung.

7. Vergütung und Abrechnungsmodalitäten

7.1. Lizenzgebühren
Die Abrechnungsintervalle ergeben sich aus dem Vertragsformular. Soweit dort nichts geregelt ist, werden laufende Gebühren jährlich im Voraus abgerechnet. Sofern eine Leistung innerhalb eines Abrechnungszeitraums beginnt oder endet, wird der betreffende Abrechnungszeitraum anteilig berechnet.

Neoception ist berechtigt, die laufenden Gebühren unter Einhaltung der folgenden Grundsätze anzupassen:
a. Neoception kann Vergütungssätze jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei (2) Monaten, mit Wirkung zum 1. Januar eines Kalenderjahres durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Kunden in angemessenem Umfang ändern, um Kostensteigerungen und Funktionserweiterungen zu kompensieren.
b. Die Anpassung der Vergütungssätze ist im Zweifel angemessen, wenn die jeweils aktuell vereinbarten Vergütungssätze nicht mehr als um 5% erhöht werden.
c. Sofern die Anpassung nicht angemessen ist, steht dem Kunden ein Widerspruchsrecht zu. Übt der Kunde innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung das Widerspruchsrecht nicht schriftlich aus, so gelten die neuen Vergütungssätze als vereinbart. Übt der Kunde das Widerspruchsrecht fristgerecht aus, so hat Neoception die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Eingang des Widerspruchs zu kündigen.
7.2. Vergütung für sonstige Services
Werden zusätzliche Services beauftragt, so erfolgt die Abrechnung in der Regel nach erfolgter Leistungserbringung, soweit die Parteien nicht etwas Anderes vereinbaren. Bei Services, die nach Zeit und Aufwand abgerechnet werden, erfolgt die Abrechnung monatlich nachträglich.
7.3. Abrechnungsmodalitäten
7.3.1. Sämtliche von Neoception genannten oder im Vertrag aufgeführten Preise sind ohne Umsatzsteuer angegeben. Soweit eine Umsatzsteuerpflicht besteht, wird zu dem aus-gewiesenen Nettopreis die zum Zeitpunkt der Zustellung geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.

Sämtliche Vergütungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Neoception kann ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen Verzugszinssatzes geltend machen.
Neoception stellt dem Kunden die Rechnung nach eigenem Ermessen per Post zur Verfügung oder übermittelt die Rechnungen elektronisch an den Kunden (z. B. im PDF-Format via E-Mail). Wenn vom Kunden gewünscht, kann eine E-Invoicing Vereinbarung geschlossen werden.
7.3.2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen.

8. Mitwirkungsleistungen des Kunden

8.1. 8.1. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Kunden sind nachfolgend aufgeführt. Weitergehende Mitwirkungspflichten des Kunden können sich aus dem Vertragsformular und Individualvereinbarungen zwischen Neoception und dem Kunden ergeben.
8.2. Der Kunde wirkt bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit. Der Kunde stellt Neoception insbesondere sämtliche für die Erbringung der Services erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen zur Verfügung, welche Neoception für die Vertragsdurchführung benötigt. Insbesondere unterstützt der Kunde im Störungsfall Neoception auf vorherige Anweisung durch Ausführen von Tätigkeiten zur Störungsbehebung, die nur am Ort der vertraglich vereinbarten Nutzung ausgeführt werden können und die dem Kunden zumutbar sind.
8.3. Der Kunde hat sich sowohl über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Applikation als auch ihre technischen Anforderungen (z.B. in Bezug auf Hardwareanforderungen, Betriebssysteme, unterstützte Browserversionen, Schnittstellen) zu informieren und informiert zu halten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die IT-Systeme des Kunden den technischen Anforderungen genügen und auf dem jeweils aktuellen Stand sind. Neoception über-nimmt keinerlei Verantwortung für die korrekte Anzeige und Funktionsweise der Applikation, wenn der Nutzer einen Internetbrowser verwendet, den die Applikation nicht unterstützt oder der nicht auf dem aktuellen Stand ist.
8.4. Der Kunde ist allein für seine IT-Infrastruktur verantwortlich. Insbesondere für deren Installation und den Betrieb. Der Kunde trägt alle für die Installation und den Betrieb seiner IT-Infrastruktur erforderlichen Aufwendungen selbst.
8.5. Der Kunde trägt das Risiko, dass die Applikationen als auch die zugehörigen Services seinen Wünschen entsprechen und für seine wirtschaftlichen Zwecke einsetzbar sind. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die Services von Neoception den für den Kunden maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen.
8.6. Setzt der Kunde Software ein, welche nicht von Neoception gestellt wird, so stellt der Kunde sicher, dass er sämtliche Nutzungsrechte an dieser Software hat, welche er in Zusammenhang mit den Services von Neoception einsetzt.
8.7. Der Kunde muss seine Zugangsdaten zu seinem Benutzerkonto vertraulich behandeln und darf diese keinen Dritten zugänglich machen. Die Verantwortung für die unter einem Benutzerkonto in Verbindung mit dem Passwort des jeweiligen Nutzers vorgenommenen Handlungen trägt der Kunde. Der Kunde ist gegenüber Neoception für Handlungen der Nutzer verantwortlich.
8.8. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Applikation nicht oder nicht ordnungsgemäß funktioniert. In diesem Zusammenhang hat der Kunde regelmäßig Datensicherungen Überprüfungen der Ergebnisse durchzuführen. Dem Kunden obliegt allein die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner geschäftlich relevanten Daten und Dokumente.
8.9. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm in den Applikationen eingestellten Informationen und Dokumente korrekt und frei von jeglicher Schadsoftware wie bspw. Viren, Würmern, Trojanern, etc. sind. Der Kunde haftet für etwaige Schäden, die durch fehlerhafte Informationen und Dokumente entstehen. Der Kunde steht dafür ein, dass das Einstellen der Informationen und Dokumente im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
8.10. Werden Dateien hochgeladen, so muss der Kunde sicherstellen, dass das Dateiformat, die Dateibezeichnung und die Dateigröße von der Applikation unterstützt wird. Neoception ist nicht für den Erfolg des Hochladens der jeweiligen Datei verantwortlich.
8.11. Für sämtliche von dem Kunden eingestellten Inhalte gilt, dass sie keine Belästigungen, Beleidigungen, Herabsetzungen, widerrechtlichen Drohungen, Schmähkritik oder unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten dürfen. Auch sonstige Verletzungen der Rechte Dritter sind untersagt, ebenso wie das Einstellen von strafbaren oder sonst rechtswidrigen, diskriminierenden, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder jugendgefährdenden Inhalten. Handeln Nutzer diesen Bestimmungen zuwider, ist Neoception berechtigt, außerordentlich zu kündigen oder das Nutzer-Konto wahlweise zeitweise zu deaktivieren oder zu sperren.

8.12. Kommt der Kunde erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so entfällt die Verpflichtung von Neoception zur Erbringung von Leistungen in dem jeweiligen Umfang und für den jeweiligen Zeitraum, in dem die Leistungserbringung seitens Neoception von der vorherigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden ab-hängig ist. Neoception ist berechtigt, einen durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkungshandlung entstandenen etwaigen Mehraufwand ersetzt zu verlangen.
8.13. Der Kunde ist für die Schulung seiner Mitarbeiter, die mit dem System interagieren, verantwortlich.
8.14. Der Kunde ist für die korrekte Durchführung der Prozesse verantwortlich, die für die Zweckerfüllung und den korrekten Betrieb des Systems kundenseitig erforderlich sind.

9. Schutzrechtsberühmung durch Dritte

9.1. 9.1. Sofern ein Dritter behauptet, die Nutzung der Applikation würde Schutzrechte Dritter verletzen, hat der Kunde Neoception hierüber unverzüglich schriftlich und umfassend zu unter-richten. Sollte der Kunde die Nutzung der Applikation aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen einstellen, so hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2. Die Parteien werden sich gegenseitig nach besten Kräften dabei unterstützen, ihre Rechte gegenüber dem Dritten zu verteidigen und die behauptete Schutzrechtsverletzung abzuwehren oder einen wirtschaftlich vernünftigen Vergleich einzugehen.

10. Gewährleistung

10.1. 10.1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist auf die Erbringung der Services (insbesondere Entwicklungs-, Customizing- und Implementierungsleistungen, Beratungs-, Schulungs-, Datenexportleistungen) das Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. BGB anwendbar. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat Neoception dies zu vertreten, ist Neoception verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Rüge des Kunden.
10.2. Sämtliche Angaben zu der Leistung stellen keine Garantien für die Beschaffenheit der Leistung dar, es sei denn, eine Garantie wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung kann nicht aus Werbematerialien oder öffentlichen Äußerungen abgeleitet werde, wenn deren konkreter Inhalt nicht ausdrücklich durch Neoception schriftlich bestätigt wurde.
10.3. Für die Bereitstellung der Applikation gelten abweichend von der vorgenannten Ziffer 10.1 folgende Gewährleistungsbestimmungen:
10.3.1. Störungen sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der fehlerhaften Funktionsweise, soweit möglich nachgewiesen durch Aufzeichnungen oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge hat die Reproduktion des Fehlers zu ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt.
10.3.2. Neoception übernimmt keine Gewährleistung für die korrekte Anzeige und Funktionsweise der Applikation, wenn der Kunde einen Webbrowser verwendet, den Neoception nicht unterstützt oder der nicht auf dem aktuellen Stand ist.
10.3.3. Ein Sachmangel liegt nur vor, wenn die Applikation in wesentlichen Teilen von ihrer Dokumentation oder vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
10.3.4. Bei einem Sachmangel ist Neoception berechtigt, den Mangel durch Bereitstellung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen der Versions-, Update- und UpgradePlanung von Neoception zu beheben. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass Neoception dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu umgehen.
10.3.5. Bei Rechtsmängeln wird Neoception nach eigener Wahl von Neoception dem Kunden entweder (i) das Recht verschaffen, die Leistung vereinbarungsgemäß zu nutzen, oder (ii) die Leistung so abändern, dass der Verletzungsvorwurf entkräftet ist, der vertragsgemäße Gebrauch des Kunden dadurch aber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
10.3.6. Ein Recht zur Selbstvornahme, insbesondere nach § 536a Abs. 2 BGB, besteht nicht.
10.3.7. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Störungen darauf beruhen, dass
a. Der Kunde oder die von ihm zugelassenen Nutzer die Applikation unsachgemäß genutzt haben, wobei eine unsachgemäße Nutzung insbesondere vorliegt, wenn die Leistung nicht in Übereinstimmung mit einer vorhandenen Dokumentation genutzt wird;
b. Der Kunde Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen hat.
10.3.8. Erbringt Neoception Leistungen bei der Fehlersuche oder Störungsbeseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Neoception hierfür eine aufwandbezogene Vergütung in angemessenen Umfang verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht reproduziert werden kann oder die Gewährleistung nach Ziffer 10.3.7 ausgeschlossen ist oder sich im Nachhinein herausstellt, dass kein Mangel vor-lag.
10.4. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall mit Überlassung des mangelhaften Leistungsgegenstandes. Demgegenüber gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, durch einen einfach fahrlässig verursachten Mangel eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entstanden ist oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsleistung übernommen wurde.
10.5. Eine Haftung auf Schadensersatz und vergebliche Aufwendungen richtet sich ausschließlich nach Ziffer 11.

11. Haftung

11.1. Kundenhaftung
Der Kunde haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe, Nutzer und Beauftragten haftet der Kunde wie für eigenes Verhalten.
11.2. Haftung von Neoception
11.2.1. Neoception haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die Begrenzungen nach den Ziffern 11.2.2 bis 11.2.7.
11.2.2. Neoception haftet für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im letztgenannten Fall haftet Neoception jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Neoception haftet nicht für die fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
Die Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist pro Verletzungsfall auf den Vertragswert eines Vertragsjahres oder EUR 25.000,00 beschränkt, je nachdem welche Höchststumme die höhere ist. Beträgt die Vertragslaufzeit des Vertrages jedoch weniger als ein Jahr, so ist die Haftung auf die vom Kunden gezahlte Vergütung beschränkt, es sei denn, die gezahlte Vergütung ist höher als die vorstehend ausdrücklich bezifferte Haftungssumme. Bei mehreren Verletzungsfällen in einem Vertragsjahr ist die Haftung von Neoception auf den zweifachen Vertragswert eines Vertragsjahres oder wenn die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, auf das Zweifache der gezahlten Vergütung oder auf EUR 50.000,00 beschränkt, je nachdem welche Höchststumme die höhere ist.

Gewinnausfallschäden werden von Neoception nicht ersetzt. Bei Datenverlusten werden von Neoception nur die Kosten der Wiederherstellung ersetzt bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

11.2.3. .11.2.3. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
11.2.4. Soweit die Haftung nach diesem Abschnitt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Organe von Neoception und sämtliche Unterauftragnehmer von Neoception.
11.2.5. Die Haftungsausschlüsse nach dieser Ziffer 11.2 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder soweit Neoception eine Garantie übernommen hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.3. Höhere Gewalt
Keine der Parteien ist der anderen Partei für einen Ausfall oder eine Verzögerung ihrer Leistung im Rahmen des Vertrages verantwortlich, die auf Höhere Gewalt zurückzuführen sind. „Höhere Gewalt“ meint sämtliche Umstände, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegen, insbesondere Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Pandemien (insbesondere COVID-19 und neue Mutationen), Unfälle, Arbeitskampfmaßnahmen; Handlungen Dritter oder amtliche, behördliche und/oder gerichtliche Maßnahmen, soweit diese nicht auf einem eigenen Verschulden der Partei beruhen, deren Leistung ausfällt oder verzögert ist.
11.4. Verjährung
Bei einer Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansonsten gilt für alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Anspruchsberechtigten bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsteller von der Pflichtverletzung der anderen Partei Kenntnis hat oder jedenfalls Kenntnis haben muss (fahrlässige Unkenntnis). Sie beginnt jedoch spätestens mit Ablauf von fünf (5) Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

12. Vertraulichkeit und Datenschutz

12.1. Schutz vertraulicher Informationen
12.1.1. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei nur zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder – soweit hierfür notwendig – zur Inanspruchnahme vertraglicher Leistungen verwenden.
„Vertrauliche Informationen“ sind Informationen gemäß Satz 2, die von einer Partei („offenbarende Partei“) der anderen Partei („empfangende Partei“) offengelegt werden oder von denen die empfangende Partei auf andere Weise im Laufe des Projekts Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Unterzeichnung des Vertrags direkt oder indirekt schriftlich, mündlich oder durch die Ansicht von Gegenständen offengelegt wurden und unabhängig davon, ob sie Gegenstand geistigen Eigentums sind oder nicht. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere (i) Preise und Konditionen aus dem Vertrag, Marketingstrategien, Finanzinformationen oder -prognosen, Verkaufsschätzungen und Geschäftspläne, (ii) Pläne für Produkte oder Dienstleistungen, (iii) Erfindungen, neue Designs, Verfahren, Formeln oder Technologien, (iv) unfertige Erzeugnisse, Quellcode, (v) alle anderen Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich als vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei erkennbar sind.

Vertrauliche Informationen umfassen jedoch keine Informationen, bei denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (i) vor dem Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenbarende Partei öffentlich bekannt und allgemein zugänglich waren, (ii) nach der Offenlegung durch die offenbarende Partei gegenüber der empfangenden Partei ohne Zutun oder Untätigkeit der empfangenden Partei öffentlich bekannt und allgemein zugänglich werden, (iii) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenbarende Partei bereits im Besitz der empfangenden Partei befanden, (iv) von der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erlangt wurden, oder (v) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, ohne Bezug zu den vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei oder deren Nutzung.

12.1.2. 12.1.2. Für den Fall, dass vertrauliche Informationen aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen, darf die empfangende Partei nur solche vertraulichen Informationen offenlegen, die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig sind, und hat die offenbarende Partei unverzüglich darüber zu informieren, sobald und soweit gesetzlich zulässig. Die Parteien werden sich gegenseitig, soweit rechtlich möglich, dabei unterstützen, die Offenlegung zu vermeiden.
Die empfangende Partei wird alle vertraulichen Informationen während der Laufzeit dieses Vertrages und für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach deren Beendigung streng vertraulich behandeln und alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen und dabei die gleiche Sorgfalt wie hin-sichtlich eigener Informationen von ähnlicher Bedeutung anzuwenden, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an Sorgfalt. Es ist nicht zulässig, die erhaltenen Informationen zu modifizieren, zu analysieren (reverse engineering), anzupassen oder umzugestalten, und im Falle von Software zu übersetzen, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, sofern nach dem UrhG keine gesetzliche Ausnahme besteht.

Die empfangende Partei wird keine von ihren erhaltenen vertraulichen Informationen an Dritte weiter-geben (sofern nicht in diesem Vertrag anders geregelt). Als Dritte gelten dabei nicht die mit den Parteien jeweils gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. Jede Partei ist für die Verletzung dieser Vereinbarung durch ihre Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Repräsentanten oder verbundenen Unternehmen („Repräsentanten“) verantwortlich, unabhängig davon, ob die jeweiligen Repräsentanten berechtigt waren, solche Informationen unter diesem Vertrag zu erhalten.
12.2. Datenschutz
12.3. Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus, die jeweils geltenden Datenschutz-rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sofern die Services, die unter dem Vertrag von Neoception erbracht werden, in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung fallen, werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung ab-schließen, welche Neoception dem Kunden bereitstellt.
Benennung als Kooperationspartner
Die Parteien dürfen in der Presse, Produktbroschüren, Finanzberichten, in Ihrem jeweiligen Internet-auftritt und in Informationsmaterialien die andere Partei namentlich benennen und darauf hinweisen, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht oder bestand. Beide Parteien können diese Befugnis jederzeit schriftlich gegenüber der anderen Partei widerrufen.

13. Vertragslaufzeit und Folgen der Vertragsbeendigung

13.1. 13.1. Der Vertrag läuft für den im Vertragsformular jeweils angegebenen Zeitraum.
13.2. Es gelten die im Vertragsformular geregelten Kündigungsfristen. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Kündigungen können schriftlich oder via E-Mail erklärt werden. Kündigungserklärungen gegenüber Neoception per E-Mail müssen auch an folgende E-Mail adressiert werden: sales@neoception.com

13.3. 13.3. In allen Fällen der Beendigung des Vertrages gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Applikation und den Zugriff auf die Applikation unverzüglich einzustellen.
13.4. Nach Vertragsende löscht Neoception die in der Applikation verbliebenen Daten des Kunden, es sei denn, deren Aufbewahrung ist aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder zu Beweiszwecken erforderlich.
13.5. Für den Fall, dass der Vertrag zwischen den Parteien – gleich aus welchem Rechtsgrund – beendet wird, gelten diejenigen Bestimmungen fort, die nach ihrem Sinn und Zweck auch nach Beendigung der gegenseitigen Leistungsverpflichtungen deren Weitergeltung rechtfertigen würden. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Regelungsbereiche dieser AGB:
a. Regelungen zur Vertraulichkeit und Datenschutz;
b. Regelungen zur Haftung;
c. Regelung zur Vergütung und Rechnungsstellung bis zur vollständigen Begleichung noch ausstehender Vergütungen;
d. Schlussbestimmungen.

14.Schlussbestimmungen

14.1. AGB-Änderung: Änderungen dieser AGB werden dem Kunden spätestens zwei (2) Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird Neoception in der Anzeige hinweisen. Eine Änderung der Vergütung oder der sonstigen wirtschaftlichen Vereinbarungen aus dem Vertragsformular kann über diese AGB-Änderung nicht herbeigeführt werden.
14.2. Schriftform: Mit Ausnahme von Individualvereinbarungen bedürfen sämtliche vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten sowie Mahnungen und Fristsetzungen der Schriftform, soweit in diesen AGB nicht etwas anderes vorgesehen ist. Die Schriftform gilt auch für die Änderung und Aufhebung dieser Schriftformklausel. Es gilt die gewillkürte Schriftform, wobei einfache E-Mails und sonstige Formen der einfachen elektronischen Schriftform nicht genügen.
Abtretung: Ohne die Zustimmung von Neoception kann der Kunde weder den Vertrag noch ein-zelne vertragliche Rechte oder Pflichten an Dritte abtreten oder übertragen. Satz 1 gilt nicht für Geldforderungen. Neoception kann den Vertrag an ein mit Neoception nach §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen oder im Rahmen eines Unternehmensverkaufs, bei dem die wesentlichen wirtschaftlichen Vermögenswerte auf einen Erwerber übergehen sollen, übertragen.
14.3. Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder werden bzw. sollten Regelungslücken in diesem Vertrag vorhanden sein, berührt das nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen.
14.4. Rechtswahl und Gerichtsstand: Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung. Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz von Neoception.
14.5. Sprache: Die deutsche Sprachfassung ist maßgeblich. Die englische Sprachfassung ist lediglich eine Übersetzung zu Informationszwecken.

Stand: 12.05.2025